• Heißmann & Rassau Schrank 2025
  • Wolfgang 06 2025 Bavaria
  • Altinger 10 2025 Letzte Tasse Web
  • Matthias Tretter 06 2025 Souveran Web
  • Peggy March 09 2025 Lesung Web
  • Suchtpotenzial 03 2026 Shitstorm Web
  • Rebers 10 2025 Geschaftlich BILANZ Web
  • Volkach 2025 Termine ALLE Kunstler01 Web
  • Caveman 05 07 2025 Web
  • Angela Ascher BB03 2026 Ich Lieb Mich Web
  • ASUL 06 2025 Am Ende Web
  • Schroder 06 2025 Endlich Gluck Web
  • MEDLZ 03 2026 Die 90er Web
  • Cavewoman 11 2025 Kromer Web
  • 01KISS Festspiele 2025 ALLE Termine Web
  • Havener 01 2026 Kopfsache Web
  • Dr Luder Warnken 11 2025 Notfall Web
  • HP AMY 06 2025 Tribute NEU
  • Chr Maul 09 2025 Ungeprobt Web
  • Schlagzeug 11 2025 Backstreet Web
  • Tony Bauer 09 2025 Fallschirmspringer Web
  • Barry White 10 2025 Tribute Zusatz Web
  • Mundstuhl 10 2025 Wir Kommen Web
  • Dreiviertelblut 05 2025 Ewigkeit Web
  • Die Magier 17 06 2025 VierNull Web
  • Rudi Madsius 05 2025 Und Band Web
  • Johann Konig 10 2025 Wer Plane Web
  • Wildes Holz 2025
  • Palfrader 10 2025 Allein NEU Web
  • Gunther Sigl Band 03 2026 Bb Web
  • MR AH 24 09 2025 Kochmodianten NEU Web
  • Nicole Jager 11 2025 Walkure Web
  • Hefter 11 2025 BestOf RolandHefter Web
  • Zimmerschied 05 2025 Kein Thema Web
  • EMMVEE 09 2025 War Das Hart Web

       

    Gutscheinregelung / Gültigkeit von Gutscheinen:

    Grundsätzlich gilt:
    Unsere Gutscheine haben eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres in dem er gekauft wurde. In diesem Zeitraum sind Gutscheine uneingeschränkt einlösbar.
    Ist ein Gutschein bereits älter als drei Jahre, kann dieser aus Kulanz nur noch direkt an der Abendkasse, ab einer Stunde vor Veranstaltungsbeginn auf die Restkarten eingelöst werden. Eine vorherige Reservierung ist nicht mehr möglich.

    Gutscheine, älter als 10 Jahre, sind verfallen und können nicht mehr eingelöst werden.

    Bedingt durch die Corona-Pandemie und die zeitweise Schließung unseres Theaters gilt für Gutscheine mit einem Austellungsdatum ab dem 01.01.2018 folgende Ausnahmeregelung:
    Alle Gutscheine mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2021 und 31.12.2022 können auch weiterhin bis 31.12.2023 im Vorverkauf eingelöst werden.

     

    Regelungen zu Corona-Gutscheinen
    GESETZESGRUNDLAGE 08.04.2020

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

    Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt:

    § 5

    Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

    (1)    Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann,ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

    (2)    Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

    (3)    Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

    (4)    Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

    1.      dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und

    2.      dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

    (5)    Der Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

    1.      der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder

    2.      er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

     

    ... your other website codes go here ... ...