Gutscheinregelung / Gültigkeit von Gutscheinen:
Grundsätzlich gilt:
Unsere Gutscheine haben eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres in dem er gekauft wurde. In diesem Zeitraum sind Gutscheine uneingeschränkt einlösbar.
Ist ein Gutschein bereits älter als drei Jahre, kann dieser aus Kulanz nur noch direkt an der Abendkasse, ab einer Stunde vor Veranstaltungsbeginn auf die Restkarten eingelöst werden. Eine vorherige Reservierung ist nicht mehr möglich.
Gutscheine, älter als 10 Jahre, sind verfallen und können nicht mehr eingelöst werden.
Bedingt durch die Corona-Pandemie und die zeitweise Schließung unseres Theaters gilt für Gutscheine mit einem Austellungsdatum ab dem 01.01.2018 folgende Ausnahmeregelung:
Alle Gutscheine mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2021 und 31.12.2022 können auch weiterhin bis 31.12.2023 im Vorverkauf eingelöst werden.
Regelungen zu Corona-Gutscheinen
GESETZESGRUNDLAGE 08.04.2020
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender § 5 angefügt:
§ 5
Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann,ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.